Hinweis: Bitte beachten Sie, dass für den Versicherungsschutz der Einsatz der Mercedes Credit Card Gold bei Bezahlung der Reise erforderlich ist. (siehe VB, Teil A)
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass für den Versicherungsschutz der Einsatz der Mercedes Credit Card Gold bei Bezahlung der Reise erforderlich ist. (siehe VB Teil B)
Hinweis: Bitte prüfen sie vor Schadeneinreichung, ob die Krankenversicherung in Ihren Versicherungsschutz inkludiert ist. (Siehe VB Teil C)
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass diese Leistung nur in Kombination mit dem Reise-Paket versichert ist. (Siehe VB Teil E)
Hier können Sie die Versicherungsbedingungen und Versicherungsausweise herunterladen.
Ja. Bei einer (Teil-)Reisewarnung des Auswärtigen Amtes aufgrund von Covid-19 besteht Versicherungsschutz für die Destination bzw. den Teil, für die/den die Reisewarnung gilt.
Nicht versichert sind jedoch Schäden durch Krieg, Bürgerkrieg, kriegsähnliche Ereignisse, innere Unruhen und Pandemien (mit Ausnahme von Covid-19).
Ja. In diesem Fall haben Sie Versicherungsschutz.
Ja. In diesem Fall haben Sie Versicherungsschutz.
Nein, leider stellt dies kein bedingungsgemäß versichertes Ereignis dar.
Nein. Die Angst vor etwas, das evtl. eintreten könnte, gehört nicht zu den versicherten Rücktrittsgründen.
Wenden Sie sich bitte an Ihren Veranstalter oder bei einer individuellen Buchung an Ihren touristischen Leistungsträger, der Ihnen mitteilen wird, welche Stornierungs- bzw. Umbuchungsmöglichkeiten bestehen.
Ja. In diesem Fall haben Sie Versicherungsschutz.
Nein, leider stellt dies kein bedingungsgemäß versichertes Ereignis dar.
Möchten Sie eine persönliche und individuell von einer Behörde angeordnete Quarantäne absichern, erweitern Sie bitte Ihren Schutz durch Abschluss unseres Ergänzungs-Schutz Covid-19.
Ein Einreiseverbot im Zielgebiet gehört nicht zu den versicherten Rücktrittsgründen.
Wenden Sie sich bitte an Ihren Veranstalter oder bei einer individuellen Buchung an Ihren touristischen Leistungsträger, der Ihnen mitteilen wird, welche Stornierungs- bzw. Umbuchungsmöglichkeiten bestehen.
Nein, leider stellt dies kein bedingungsgemäß versichertes Ereignis dar.
Nein. Eine vorsorgliche Quarantäne bzw. die Angst, evtl. zu erkranken, gehört nicht zu den versicherten Rücktrittsgründen.
Nein. Die Gefahr, dass sich eine Destination zum Risikogebiet entwickeln könnte, gehört leider nicht zu den versicherten Ereignissen.
Wenden Sie sich bitte an Ihren Veranstalter oder bei einer individuellen Buchung an Ihren touristischen Leistungsträger, der Ihnen mitteilen wird, welche Stornierungs- bzw. Umbuchungsmöglichkeiten bestehen.
Ja. Bei einer (Teil-)Reisewarnung des Auswärtigen Amtes aufgrund von Covid-19 besteht Versicherungsschutz für die Destination bzw. den Teil, für die/den die Reisewarnung gilt.
Nicht versichert sind jedoch Schäden durch Krieg, Bürgerkrieg, kriegsähnliche Ereignisse, innere Unruhen und Pandemien (mit Ausnahme von Covid-19).
Nein. Leider sind dies keine bedingungsgemäß versicherten Ereignisse, die Mehrkosten werden nicht erstattet.
Möchten Sie eine persönliche und individuell von einer Behörde angeordnete Quarantäne absichern, erweitern Sie bitte Ihren Schutz durch Abschluss unseres Ergänzungs-Schutz Covid-19.
Ja. In diesem Fall haben Sie Versicherungsschutz.
Ja, die Erkrankung einer Risikoperson aufgrund von Covid-19 ist ein versichertes Ereignis. Somit werden Ihnen die Mehrkosten und die nicht genutzten Reiseleistungen erstattet.
Ja, in diesem Fall sind Sie abgesichert.
Ja, Sie sind abgesichert, wenn Sie im Ausland an Covid-19 erkranken.
Ja. Bei einer (Teil-)Reisewarnung des Auswärtigen Amtes aufgrund von Covid-19 besteht Versicherungsschutz für die Destination bzw. den Teil, für die/den die Reisewarnung gilt.
Nicht versichert sind jedoch Schäden durch Krieg, Bürgerkrieg, kriegsähnliche Ereignisse, innere Unruhen und Pandemien (mit Ausnahme von Covid-19).
Ja, in diesem Fall sind Sie abgesichert.
Ja. Verlängert sich Ihr Aufenthalt aufgrund von Umständen, die Sie nicht zu vertreten haben, besteht der Versicherungsschutz auch über den versicherten Zeitpunkt hinaus.
Ja. Erkrankt eine versicherte Person während des Auslandsaufenthalts und der Covid-19-Test ist zur Sicherung der Diagnose und der entsprechend vorzunehmenden Heilbehandlung erforderlich, werden die Kosten für den Test übernommen.
Aber: Erfolgt der Covid-19-Test rein vorsorglich oder aus Gründen der Nachweispflicht, werden die Kosten des Tests nicht übernommen.
Sollte die Entscheidung unseres Hauses Ihren Forderungen nicht vollständig nachkommen, richten Sie bitte eine ausreichend begründete und ggf. durch entsprechende Nachweise belegte Beschwerde an die aus dem jeweiligen Schreiben unseres Hauses ersichtliche Anschrift oder an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn). Sie erhalten sodann innerhalb von 14 Tagen eine Reaktion unseres Hauses, bzw. nach Eingang Ihrer Eingabe bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht geben wir innerhalb von vier Wochen eine Stellungnahme ab, die Ihnen von dort zugänglich gemacht wird.
Die Europäische Union hat für Verbraucher eine Online-Plattform zur außergerichtlichen Streitbeilegung bei elektronisch geschlossenen Verträgen eingerichtet. Wir weisen Sie insoweit darauf hin, dass unser Unternehmen an diesen Streitbeilegungsverfahren nicht teilnimmt. Mehr Informationen zu der Plattform finden Sie hier: Online-Streitbeilegungs-Plattform