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Fürsorgepflicht des Arbeitgebers bei Dienst- und Geschäftsreisen seiner Mitarbeiter im Ausland

Die Fürsorgepflicht hat ihre gesetzliche Grundlage in den §§ 241 Abs. 2 und 618 BGB.
Rechtsprechung und Literatur konkretisieren sie wie folgt:

1. Der Arbeitgeber hat aus arbeitsrechtlicher Fürsorgepflicht eine besondere Gefährdungshaftung während einer Dienstreise des Arbeitnehmers.
2. Informiert er den Arbeitnehmer nicht über die jeweiligen Arbeits- und Lebensumstände im Ausland, kann dies bereits
Schadensersatzpflichten begründen.
3. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer auf einer Dienstreise westlichen Standard gewährleisten; dies betrifft die medizinische Versorgung oder den Rücktransport bei gesundheitlicher Beeinträchtigung.
4. Dem Arbeitgeber obliegt bei Reisen in Krisengebiete der besondere Schutz für Leib und Leben des Arbeitnehmers. Dieser Schutz kann sich auch auf die psychische Unversehrtheit erstrecken.
5. Der Arbeitgeber trägt ein erhöhtes Haftungsrisiko für über das deutsche Rechtssystem hinausgehende Haftungsfolgen bei Schäden Dritter, die der Arbeitnehmer verursacht.
6. Der Arbeitgeber hat auch die Vermögensinteressen des Dienstreisenden zu schützen. So zum Beispiel bei Reisen in Länder mit erhöhter Diebstahlskriminalität.
7. Schließt der Arbeitgeber passende Versicherungen ab, unterstützt ihn das bei der Erfüllung seiner Fürsorgepflicht gegenüber dem Arbeitnehmer.

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