Die Nachrichten über betriebsbedingte Kündigungen oder Kurzarbeit rufen bei nicht wenigen Reisewilligen Sorgen um ihren Arbeitsplatz hervor. Doch deswegen den Urlaub nicht buchen? Die ERGO Reiseversicherung (ERV) hilft den Arbeitnehmern, ihren Urlaub sorgenloser zu planen und trotzdem flexibel auf die Herausforderungen am Arbeitsmarkt zu reagieren.

In der Reiserücktritts-Versicherung der ERV kann ein Kunde aufgrund von rund 20 Ereignissen von der Reise zurücktreten und die ERV übernimmt dabei die Stornierungskosten. Allein vier davon sind häufig auftretende Ereignisse aus der Arbeitswelt:

1. Betriebsbedingte Kündigung

Wird ein Kunde betriebsbedingt gekündigt und sein gebuchter Urlaub steht vor der Tür, kann er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen.

2. Konjunkturbedingte Kurzarbeit

Auch Kurzarbeit kann zum Reiserücktritt berechtigen. Die Bedingung: Der Kunde ist in mindestens drei aufeinander folgenden Monaten von einer konjunktur-bedingten Kurzarbeit betroffen und sein monatlicher Brutto-Vergütungsanspruch verringert sich dadurch um mindestens 35 Prozent.

3. Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses

Auch wenn der Anlass ein erfreulicher ist, zum Beispiel ein neues Arbeitsverhältnis, dessen Beginn jedoch in den geplanten Urlaub fällt: in diesem Fall können unsere Kunden von der Reise zurücktreten.

4. Arbeitsplatzwechsel

Unter einem Arbeitsplatzwechsel versteht die ERV, dass ein Kunde sein bisheriges Arbeitsverhältnis bei Arbeitgeber A beendet und bei Arbeitgeber B aufnimmt. Diese Situation gilt analog zur Aufnahme eines neuen Arbeitsplatzes und ist damit in der Rücktritts-Versicherung abgedeckt.

Wichtig zu wissen:

Das Rücktrittsrecht tritt in Kraft, wenn der Versicherungsnehmer selbst oder eine sogenannte Risikoperson davon betroffen ist. Dazu gehören Angehörige sowie Lebensgefährte/in, Betreuungspersonen und ggfs. sogar die Mitreisenden (inklusive Angehörige und Betreuer).