Es gibt bestimmte Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit Versicherungsbeiträge als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden können. Dazu gehören in erster Linie, dass
- private Risiken im Versicherungsvertrag abgesichert werden,
- Beitragszahler und Versicherungsnehmer identisch sind,
- der Arbeitgeber keinen Zuschuss dafür leistet,
- das Versicherungsunternehmen in Deutschland oder der EU/EWR sitzt
- und die Beiträge innerhalb des gleichen Jahres gezahlt werden.
Eine weitere Voraussetzung und der oftmals größere Haken ist die gesetzlich festgelegte Höchstgrenze für den gesamten privaten Vorsorgeaufwand, die nicht überschritten werden darf und häufig bereits mit den Beiträgen zur klassischen Kranken- und Pflegeversicherung erreicht wird.
Für Beiträge, die für eine grundlegende Absicherung bei Krankenversicherungen aufgewendet werden, gibt es keine Begrenzung beim Sonderausgabenabzug. Bei Tarifen mit zusätzlichen Leistungen wie Chefarztbehandlung, Einzelzimmer oder Auslandskrankenversicherungen jedoch schon - ist diese Obergrenze erreicht, kann die Auslandskrankenversicherung nicht mehr steuerlich geltend gemacht werden.
Die Obergrenze unterscheidet sich je nach Berufsgruppe des Steuerpflichtigen und kann bei Ehepartnern zusammengerechnet werden. Ob und in welcher Höhe die Beiträge also tatsächlich von der Steuer abgesetzt werden können, hängt von den individuellen Umständen des Steuerpflichtigen ab:
- für Arbeitnehmer, Beamte und die meisten Rentner 1.900 Euro pro Jahr
- für Selbstständige 2.800 Euro pro Jahr
- für gemeinsam veranlagte Ehepaare 3.800 Euro pro Jahr
In manchen Fällen kann das Finanzamt die Beitragsbescheinigung separat anfordern. Aus diesem Grund ist es ratsam, sowohl den Versicherungsvertrag als auch den Versicherungsschein stets aufzubewahren.
Beiträge für eine Auslandskrankenversicherung können wie folgt eingetragen werden: Gesetzlich Versicherte tragen die Auslandskrankenversicherung über die Zeile 23 in der Anlage "Vorsorgeaufwand" ein, Privatversicherte über die Zeile 28 der gleichen Anlage.
Bei Privatversicherten werden neben den Beiträgen für Zusatz- oder Komfortleistungen der Auslandskrankenversicherung auch die Beiträge für die Kranken-, Unfall-, Haftpflicht- und Arbeitslosenversicherung berücksichtigt. Es gibt eine Obergrenze von 2.800 Euro für diese Beiträge. Wenn diese Obergrenze bereits durch die Beiträge zur Basisabsicherung erreicht wird, kann die Auslandskrankenversicherung nicht mehr steuerlich geltend gemacht werden.
Im Hinblick auf steuerliche Belange gibt es keine Anforderungen bezüglich einer Mindestaufenthaltsdauer. In der Regel sind Auslandskrankenversicherungen für Reisen und Aufenthalte im Ausland gedacht, die einen nicht unbedeutenden Zeitraum umfassen.
Die Möglichkeit, die Kosten als Sonderausgaben abzuziehen, gilt nur für private Auslandskrankenversicherungen. Für geschäftlich veranlasste Versicherungen können sie als Werbungskosten oder Betriebsausgaben in vollem Umfang in der Anlage N abgesetzt werden. Voraussetzung: Der Arbeitgeber erstattet diese Kosten nicht. Bei Reisen mit gemischtem Zweck kann es notwendig sein, den beruflich und privat veranlassten Anteil zu trennen.
Für Selbstständige werden die Beiträge als Betriebsausgaben in der Anlage S der Steuererklärung erfasst.
Wenn Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag gewährt wird, können die Beiträge zur Auslandskrankenversicherung der Kinder vom zahlenden Elternteil steuerlich geltend gemacht werden. Diese Kosten werden in der Zeile 31 in der Anlage Kind erfasst.
Genauso kann der Versicherungsbeitrag für mitversicherte Ehepartner abgesetzt werden – immer unter Einhaltung der oben genannte Grundsätze und Höchstgrenzen.
Sonderausgaben haben nur dann einen steuerlichen Nutzen, wenn die Einkünfte des Steuerpflichtigen über dem Grundfreibetrag von 11.604 Euro für 2024 liegen. Es gibt keine Möglichkeit, Sonderausgaben in zukünftige Jahre zu übertragen. Studenten, die im Ausland studieren, laufen deshalb Gefahr, dass sich die Auslandsreisekrankenversicherung nicht steuerlich auswirkt. Work and Travel-Programme werden nicht im Rahmen einer Schulausbildung oder beruflichen Weiterbildung durchgeführt. Das kann dazu führen, dass kein Anspruch mehr auf Kindergeld/Kinderfreibetrag besteht und die Absetzbarkeit der Kosten ausgeschlossen ist.