Der Ergänzungs-Schutz Covid-19 erweitert die Reiserücktritts-Versicherung inkl. Reiseabbruch-Versicherung und den RundumSorglosSchutz u.a.:
Ja. Bei einer (Teil-)Reisewarnung des Auswärtigen Amtes aufgrund von Covid-19 besteht Versicherungsschutz für die Destination bzw. den Teil, für die/den die Reisewarnung gilt.
In den allgemeinen Versicherungsbedingungen ist zwar grundsätzlich geregelt, dass kein Versicherungsschutz besteht, wenn für Ihre Destination eine Reisewarnung ausgesprochen wurde. Die Inzidenzen in den Ländern, für die zu Beginn des Jahres eine Reisewarnung als neu eingestufte Hochrisikogebiete erfolgte, sind in den meisten Fällen jedoch unter denen in Deutschland, so dass vor Ort keine andere Gefahr besteht als hierzulande. Folglich ist die eigentliche Zweckbestimmung und Definition der Reisewarnung mit Bezug auf Covid-19 nicht mehr gegeben. Das Auswärtige Amt unterscheidet auch eindeutig zwischen Covid-19 Reisewarnungen (z. B. bei Erklärung von Hochrisikogebieten) und anderen Reisewarnungen. Um unklare Situationen in der Schadenregulierung zu vermeiden, haben wir uns im Sinne unserer Versicherten daher entschieden, in der Reiserücktritts-/Reiseabbruch-Versicherung ab 01.03.2022 Versicherungsschutz zu gewähren, sofern Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes aufgrund von Covid-19 ausgesprochen werden. Dies gilt für neue und bestehende Versicherungsverträge.
Ist die Reisewarnung nicht Covid-19-bedingt, besteht KEIN Versicherungsschutz.
Wenden Sie sich bitte an Ihren Veranstalter oder bei einer individuellen Buchung an Ihren
touristischen Leistungsträger, der Ihnen mitteilen wird, welche Stornierungs- bzw.
Umbuchungsmöglichkeiten bestehen.
Ja. In diesem Fall haben Sie Versicherungsschutz.
Ja. In diesem Fall haben Sie Versicherungsschutz.
Nein, leider stellt dies kein bedingungsgemäß versichertes Ereignis dar.
Nein. Die Angst vor etwas, das evtl. eintreten könnte, gehört nicht zu den versicherten Rücktrittsgründen.
Wenden Sie sich bitte an Ihren Veranstalter oder bei einer individuellen Buchung an Ihren touristischen Leistungsträger, der Ihnen mitteilen wird, welche Stornierungs- bzw. Umbuchungsmöglichkeiten bestehen.
Nein. Grundsätzlich ist eine Erkrankung zwar ein versicherter Rücktrittsgrund, doch besteht eine Ausnahme für Krankheiten, die von der WHO als Pandemie klassifiziert sind. Somit ist eine Erkrankung an Covid-19 leider kein versicherter Rücktrittsgrund.
Möchten Sie eine Erkrankung infolge von Covid-19 absichern, erweitern Sie bitte Ihren Schutz durch Abschluss unseres Ergänzungs-Schutz Covid-19.
Nein, leider stellt dies kein bedingungsgemäß versichertes Ereignis dar.
Möchten Sie eine persönliche und individuell von einer Behörde angeordnete Quarantäne absichern,
erweitern Sie bitte Ihren Schutz durch Abschluss unseres Ergänzungs-Schutz Covid-19.
Ein Einreiseverbot im Zielgebiet gehört nicht zu den versicherten Rücktrittsgründen.
Wenden Sie sich bitte an Ihren Veranstalter oder bei einer individuellen Buchung an Ihren
touristischen Leistungsträger, der Ihnen mitteilen wird, welche Stornierungs- bzw.
Umbuchungsmöglichkeiten bestehen.
Ja, konjunkturbedingte Kurzarbeit ist grundsätzlich ein versicherter Rücktrittsgrund. Dazu muss die versicherte Person bzw. eine Risikoperson an mindestens 3 aufeinanderfolgenden Monaten davon betroffen sein und sich der Bruttovergütungsanspruch um mindestens 35% verringern.
Nein. Eine vorsorgliche Quarantäne bzw. die Angst, evtl. zu erkranken, gehört nicht zu den versicherten Rücktrittsgründen.
Nein. Die Gefahr, dass sich eine Destination zum Risikogebiet entwickeln könnte, gehört leider nicht zu den versicherten Ereignissen.
Wenden Sie sich bitte an Ihren Veranstalter oder bei einer individuellen Buchung an Ihren touristischen Leistungsträger, der Ihnen mitteilen wird, welche Stornierungs- bzw. Umbuchungsmöglichkeiten bestehen.
Ja. Bei einer (Teil-)Reisewarnung des Auswärtigen Amtes aufgrund von Covid-19 besteht Versicherungsschutz für die Destination bzw. den Teil, für die/den die Reisewarnung gilt.
In den allgemeinen Versicherungsbedingungen ist zwar grundsätzlich geregelt, dass kein Versicherungsschutz besteht, wenn für Ihre Destination eine Reisewarnung ausgesprochen wurde. Die Inzidenzen in den Ländern, für die zu Beginn des Jahres eine Reisewarnung als neu eingestufte Hochrisikogebiete erfolgte, sind in den meisten Fällen jedoch unter denen in Deutschland, so dass vor Ort keine andere Gefahr besteht als hierzulande. Folglich ist die eigentliche Zweckbestimmung und Definition der Reisewarnung mit Bezug auf Covid-19 nicht mehr gegeben. Das Auswärtige Amt unterscheidet auch eindeutig zwischen Covid-19 Reisewarnungen (z. B. bei Erklärung von Hochrisikogebieten) und anderen Reisewarnungen. Um unklare Situationen in der Schadenregulierung zu vermeiden, haben wir uns im Sinne unserer Versicherten daher entschieden, in der Reiserücktritts-/Reiseabbruch-Versicherung ab 01.03.2022 Versicherungsschutz zu gewähren, sofern Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes aufgrund von Covid-19 ausgesprochen werden. Dies gilt für neue und bestehende Versicherungsverträge.
Ist die Reisewarnung nicht Covid-19-bedingt, besteht KEIN Versicherungsschutz.
Nein. Leider sind dies keine bedingungsgemäß versicherten Ereignisse.
Möchten Sie eine persönliche und individuell von einer Behörde angeordnete Quarantäne absichern, erweitern Sie bitte Ihren Schutz durch Abschluss unseres Ergänzungs-Schutz Covid-19.
Nein. Covid-19 wurde als Pandemie eingestuft. Die Mehrkosten der Rückreise bzw. des verlängerten Aufenthaltes, die aufgrund einer Erkrankung an Covid-19 ab diesem Zeitpunkt entstehen, sind daher nicht versichert.
Möchten Sie diese Mehrkosten infolge von Covid-19 absichern, erweitern Sie bitte Ihren Schutz durch Abschluss unseres Ergänzungs-Schutz Covid-19.
Covid-19 wurde als Pandemie eingestuft. Die Mehrkosten der Rückreise bzw. des verlängerten Aufenthaltes, die aufgrund der Erkrankung einer Risikoperson an Covid-19 ab diesem Zeitpunkt entstehen, sind daher nicht versichert.
Möchten Sie diesen Fall absichern, erweitern Sie bitte Ihren Schutz durch Abschluss unseres Ergänzungs-Schutz Covid-19.
Ja, in diesem Fall sind Sie abgesichert.
Wichtig: Bitte überprüfen Sie, ob Sie den Ergänzungs-SCHUTZ (buchbar seit 08.02.21) oder die Ergänzungs-VERSICHERUNG Covid-19 (nicht mehr buchbar) abgeschlossen haben, da sich die Leistungen teilweise voneinander unterscheiden.
Es muss als Hauptversicherung eine Police mit den Bestandteilen Stornokosten- und/oder Reiseabbruch-Versicherung bei der ERGO Reiseversicherung bestehen oder neu abgeschlossen werden. Der Ergänzungs-Schutz Covid-19 kann nicht abgeschlossen werden, wenn keine entsprechende Hauptversicherung bei der ERGO Reiseversicherung vorliegt.
Ja. Diese können Sie für die einzelne Reise mit dem Ergänzungs-Schutz Covid-19 absichern. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie eine Versicherung für eine Reise oder eine Jahresversicherung bei uns abgeschlossen haben.
Ja, es besteht Versicherungsschutz.
Die Reisewarnung selbst ist jedoch kein versicherter Grund, um von einer Reise zurückzutreten oder
diese abzubrechen.
Wichtig: Bitte überprüfen Sie, ob Sie den Ergänzungs-SCHUTZ (buchbar seit 08.02.21) oder die Ergänzungs-VERSICHERUNG Covid-19 (nicht mehr buchbar) abgeschlossen haben, da sich die Leistungen teilweise voneinander unterscheiden.
Ja, Sie sind abgesichert, wenn Sie an Covid-19 erkranken.
Nein. Eine Reisewarnung gehört nicht zu den versicherten Rücktrittsgründen.
Wenden Sie sich bitte an Ihren Veranstalter oder bei einer individuellen Buchung an Ihren touristischen Leistungsträger, der Ihnen mitteilen wird, welche Stornierungs- bzw. Umbuchungsmöglichkeiten bestehen.
Ja, ein positives Testergebnis in Bezug auf Covid-19 stellt ein versichertes Ereignis dar.
Nein, in diesem Fall besteht kein Versicherungsschutz.
Nein, die Angst vor etwas, das evtl. eintreten könnte, gehört nicht zu den versicherten Rücktrittsgründen.
Ja, die persönliche und individuell von einer Behörde angeordnete Quarantäne ist abgesichert.
Ja, die Erkrankung einer Risikoperson aufgrund von Covid-19 ist ein versichertes Ereignis.
Nein, der Warnhinweis in der Corona-Warn-App stellt alleine kein versichertes Ereignis dar.
Ja, in diesem Fall sind Sie abgesichert.
Als Nachweis legen Sie bitte ein Attest des behandelnden Arztes oder des Krankenhauses vor oder eine Bestätigung über ein positives Testergebnis (PCR-Test oder personalisierter Schnelltest).
In diesem Fall besteht gegenseitiger Versicherungsschutz.
Dies gilt auch, wenn zwei Familien gemeinsam buchen, sofern die angegebene Personenzahl nicht überschritten wird.
Wichtig: Bitte überprüfen Sie, ob Sie den Ergänzungs-SCHUTZ (buchbar seit 08.02.21) oder die Ergänzungs-VERSICHERUNG Covid-19 (nicht mehr buchbar) abgeschlossen haben, da sich die Leistungen teilweise voneinander unterscheiden.
Ja, dies stellt ein versichertes Ereignis dar.
Ja, die persönliche und individuell von einer Behörde angeordnete Quarantäne ist abgesichert. Wir erstatten die entstehenden Mehrkosten der Rückreise sowie zusätzlich die Unterbringungskosten bis zu 1.000 Euro pro Person.
Nein. Leider stellt dies kein bedingungsgemäß versichertes Ereignis dar.
Ja, dies stellt ein versichertes Ereignis dar.
Ja, die Erkrankung einer Risikoperson aufgrund von Covid-19 ist ein versichertes Ereignis. Somit werden Ihnen die Mehrkosten und die nicht genutzten Reiseleistungen erstattet.
Ja. Bei einer (Teil-)Reisewarnung des Auswärtigen Amtes aufgrund von Covid-19 besteht Versicherungsschutz für die Destination bzw. den Teil, für die/den die Reisewarnung gilt.
In den allgemeinen Versicherungsbedingungen ist zwar grundsätzlich geregelt, dass kein Versicherungsschutz besteht, wenn für Ihre Destination eine Reisewarnung ausgesprochen wurde. Die Inzidenzen in den Ländern, für die zu Beginn des Jahres eine Reisewarnung als neu eingestufte Hochrisikogebiete erfolgte, sind in den meisten Fällen jedoch unter denen in Deutschland, so dass vor Ort keine andere Gefahr besteht als hierzulande. Folglich ist die eigentliche Zweckbestimmung und Definition der Reisewarnung mit Bezug auf Covid-19 nicht mehr gegeben. Das Auswärtige Amt unterscheidet auch eindeutig zwischen Covid-19 Reisewarnungen (z. B. bei Erklärung von Hochrisikogebieten) und anderen Reisewarnungen. Um unklare Situationen in der Schadenregulierung zu vermeiden, haben wir uns im Sinne unserer Versicherten daher entschieden, in der Reiserücktritts-/Reiseabbruch-Versicherung ab 01.03.2022 Versicherungsschutz zu gewähren, sofern Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes aufgrund von Covid-19 ausgesprochen werden. Dies gilt für neue und bestehende Versicherungsverträge.
Ist die Reisewarnung nicht Covid-19-bedingt, besteht KEIN Versicherungsschutz.
Ja, Sie sind grundsätzlich abgesichert, wenn Sie an Covid-19 erkranken.
Nein. Eine Reisewarnung gehört nicht zu den versicherten Rücktrittsgründen.
Ja, ein positives Testergebnis in Bezug auf Covid-19 stellt ein versichertes Ereignis dar.
Nein, die Angst vor etwas, das evtl. eintreten könnte, gehört nicht zu den versicherten Rücktrittsgründen.
Nein, leider stellt dies kein bedingungsgemäß versichertes Ereignis dar.
Ja, die Erkrankung einer Risikoperson aufgrund von Covid-19 ist ein versichertes Ereignis.
Nein, der Warnhinweis in der Corona-Warn-App stellt alleine kein versichertes Ereignis dar
Nein. Versichert ist die unerwartet schwere Erkrankung, die durch ein ärztliches Attest mit Diagnose nachgewiesen werden muss. Allein die Messung einer erhöhten Temperatur am Flughafen ist kein versichertes Ereignis. Wir empfehlen Ihnen, sofort einen Arzt aufzusuchen und sich auf Covid-19 testen zu lassen.
Ja, dies stellt ein versichertes Ereignis dar.
Nein. Leider sind dies keine bedingungsgemäß versicherten Ereignisse, die Mehrkosten werden nicht erstattet.
Nein. Versichert ist die unerwartet schwere Erkrankung, die durch ein ärztliches Attest mit Diagnose nachgewiesen werden muss. Allein die Messung einer erhöhten Temperatur am Flughafen ist kein versichertes Ereignis. Wir empfehlen Ihnen, sofort einen Arzt aufzusuchen und sich auf Covid-19 testen zu lassen.
Ja, die Erkrankung einer Risikoperson aufgrund von Covid-19 ist ein versichertes Ereignis. Somit werden Ihnen die Mehrkosten und die nicht genutzten Reiseleistungen erstattet.
Ja, Sie sind abgesichert, wenn Sie im Ausland an Covid-19 erkranken.
In den allgemeinen Versicherungsbedingungen ist zwar grundsätzlich geregelt, dass kein Versicherungsschutz besteht, wenn für Ihre Destination eine Reisewarnung ausgesprochen wurde. Die Inzidenzen in den Ländern, für die zu Beginn des Jahres eine Reisewarnung als neu eingestufte Hochrisikogebiete erfolgte, sind in den meisten Fällen jedoch unter denen in Deutschland, so dass vor Ort keine andere Gefahr besteht als hierzulande. Folglich ist die eigentliche Zweckbestimmung und Definition der Reisewarnung mit Bezug auf Covid-19 nicht mehr gegeben. Das Auswärtige Amt unterscheidet auch eindeutig zwischen Covid-19 Reisewarnungen (z. B. bei Erklärung von Hochrisikogebieten) und anderen Reisewarnungen. Um unklare Situationen in der Schadenregulierung zu vermeiden, haben wir uns im Sinne unserer Versicherten daher entschieden, in der Reisekranken-Versicherung Versicherungsschutz zu gewähren, sofern Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes aufgrund von Covid-19 ausgesprochen werden. Dies gilt für neue und bestehende Versicherungsverträge.
Ja, in diesem Fall sind Sie abgesichert.
Ja. Verlängert sich Ihr Aufenthalt aufgrund von Umständen, die Sie nicht zu vertreten haben, besteht der Versicherungsschutz auch über den versicherten Zeitpunkt hinaus.
Ja. Erkrankt eine versicherte Person während des Auslandsaufenthalts und der Covid-19-Test ist
zur Sicherung der Diagnose und der entsprechend vorzunehmenden Heilbehandlung erforderlich, werden
die Kosten für den Test übernommen.
Aber: Erfolgt der Covid-19-Test rein vorsorglich oder aus Gründen der
Nachweispflicht, werden die Kosten des Tests nicht übernommen.
Nein. Der Ausfall einer Veranstaltung ist leider kein versichertes Ereignis.
Der zuständige Ansprechpartner hierfür ist die Vorverkaufsstelle oder der Veranstalter.
Nein. Die Eintrittskarten-Versicherung leistet dann, wenn Sie aus einem versicherten Grund nicht
teilnehmen können – z.B. wenn Sie selbst erkranken.
Der zuständige Ansprechpartner hierfür ist die Vorverkaufsstelle oder der Veranstalter.
Ja, Ihre Eintrittskarten-Versicherung behält ihre Gültigkeit.
Nein. Die Angst vor einer Ansteckung ist leider kein versichertes Ereignis
Die Eintrittskarten-Versicherungen leistet dann, wenn Sie aus einem versicherten Grund nicht
teilnehmen können (und die Veranstaltung tatsächlich stattfindet) –z.B. wenn Sie selbst
erkranken.
Ja. Es besteht Versicherungsschutz.
Nein, leider stellt dies kein bedingungsgemäß versichertes Ereignis dar.
Wenden Sie sich bitte an Ihren Kurs-/Seminarveranstalter, der Ihnen mitteilen wird, welche Stornierungs- bzw. Umbuchungsmöglichkeiten bestehen.
Ja. Die Stornokosten der zusätzlich gebuchten touristischen Leistungen sind im Rahmen der Seminar-Versicherung in diesem Fall versichert. Dies gilt nur, wenn diese Reiseleistungen mitversichert wurden und aufgrund der Absage nicht mehr erforderlich sind. Sollte das Seminar im Ausland stattfinden, darf außerdem zum Zeitpunkt der Einreise keine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes vorliegen.
Nein. Grundsätzlich ist eine Erkrankung zwar ein versicherter Rücktrittsgrund, doch besteht eine Ausnahme für Krankheiten, die von der WHO als Pandemie klassifiziert sind. Somit ist eine Erkrankung an Covid-19 leider kein versicherter Rücktrittsgrund.
Möchten Sie eine Erkrankung infolge von Covid-19 absichern, erweitern Sie bitte Ihren Schutz durch Abschluss unseres Ergänzungs-Schutz Covid-19.
Nein, leider stellt dies kein bedingungsgemäß versichertes Ereignis dar.
Möchten Sie eine persönliche und individuell von einer Behörde angeordnete Quarantäne absichern, erweitern Sie bitte Ihren Schutz durch Abschluss unseres Ergänzungs-Schutz Covid-19.
Ja, konjunkturbedingte Kurzarbeit ist grundsätzlich ein versicherter Rücktrittsgrund. Dazu muss die versicherte Person bzw. eine Risikoperson an mindestens drei aufeinanderfolgenden Monaten betroffen sein und sich der Bruttovergütungsanspruch um mindestens 35% verringern.