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Informationen zu Ihrer Reiseversicherung und COVID-19 (Corona-Virus)

Antworten gemäß folgender Versicherungsbedingungen: VB-ERV 2019 sowie VB-ERV JV 2019.  
Diese FAQ ersetzen nicht die Allgemeinen Versicherungs-bedingungen. Sie sollen eine Orientierungshilfe sein und begründen keine Ansprüche.
 
(Stand: 22.03.2022)

Covid-19 Ergänzungs-Schutz

Der Ergänzungs-Schutz Covid-19 erweitert die Reiserücktritts-Versicherung inkl. Reiseabbruch-Versicherung und den RundumSorglosSchutz u.a.:

  • Absicherung der Mehrkosten einer behördlich angeordneten Quarantäne.
  • Verweigerung der Beförderung oder Einreise aufgrund erhöhter Temperatur (z.B. durch Airline).
  • Versicherungsschutz auch bei Reisewarnung des Auswärtigen Amts aufgrund von Covid-19.
  • Erkrankung an Covid-19 als versicherter Rücktrittsgrund.

Fragen zur Reiserücktritts-Versicherung inkl. Reiseabbruch-Versicherung

I) Teil Storno-Versicherung

Ja. Bei einer (Teil-)Reisewarnung des Auswärtigen Amtes aufgrund von Covid-19 besteht Versicherungsschutz für die Destination bzw. den Teil, für die/den die Reisewarnung gilt.

In den allgemeinen Versicherungsbedingungen ist zwar grundsätzlich geregelt, dass kein Versicherungsschutz besteht, wenn für Ihre Destination eine Reisewarnung ausgesprochen wurde. Die Inzidenzen in den Ländern, für die zu Beginn des Jahres eine Reisewarnung als neu eingestufte Hochrisikogebiete erfolgte, sind in den meisten Fällen jedoch unter denen in Deutschland, so dass vor Ort keine andere Gefahr besteht als hierzulande. Folglich ist die eigentliche Zweckbestimmung und Definition der Reisewarnung mit Bezug auf Covid-19 nicht mehr gegeben. Das Auswärtige Amt unterscheidet auch eindeutig zwischen Covid-19 Reisewarnungen (z. B. bei Erklärung von Hochrisikogebieten) und anderen Reisewarnungen. Um unklare Situationen in der Schadenregulierung zu vermeiden, haben wir uns im Sinne unserer Versicherten daher entschieden, in der Reiserücktritts-/Reiseabbruch-Versicherung ab 01.03.2022 Versicherungsschutz zu gewähren, sofern Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes aufgrund von Covid-19 ausgesprochen werden. Dies gilt für neue und bestehende Versicherungsverträge.

Ist die Reisewarnung nicht Covid-19-bedingt, besteht KEIN Versicherungsschutz.
Wenden Sie sich bitte an Ihren Veranstalter oder bei einer individuellen Buchung an Ihren touristischen Leistungsträger, der Ihnen mitteilen wird, welche Stornierungs- bzw. Umbuchungsmöglichkeiten bestehen.

Nein. Die Angst vor etwas, das evtl. eintreten könnte, gehört nicht zu den versicherten Rücktrittsgründen.

Wenden Sie sich bitte an Ihren Veranstalter oder bei einer individuellen Buchung an Ihren touristischen Leistungsträger, der Ihnen mitteilen wird, welche Stornierungs- bzw. Umbuchungsmöglichkeiten bestehen.

Nein. Grundsätzlich ist eine Erkrankung zwar ein versicherter Rücktrittsgrund, doch besteht eine Ausnahme für Krankheiten, die von der WHO als Pandemie klassifiziert sind. Somit ist eine Erkrankung an Covid-19 leider kein versicherter Rücktrittsgrund.

Möchten Sie eine Erkrankung infolge von Covid-19 absichern, erweitern Sie bitte Ihren Schutz durch Abschluss unseres Ergänzungs-Schutz Covid-19.

Nein, leider stellt dies kein bedingungsgemäß versichertes Ereignis dar.

Möchten Sie eine persönliche und individuell von einer Behörde angeordnete Quarantäne absichern, erweitern Sie bitte Ihren Schutz durch Abschluss unseres Ergänzungs-Schutz Covid-19.

Ein Einreiseverbot im Zielgebiet gehört nicht zu den versicherten Rücktrittsgründen.

Wenden Sie sich bitte an Ihren Veranstalter oder bei einer individuellen Buchung an Ihren touristischen Leistungsträger, der Ihnen mitteilen wird, welche Stornierungs- bzw. Umbuchungsmöglichkeiten bestehen.

Ja, konjunkturbedingte Kurzarbeit ist grundsätzlich ein versicherter Rücktrittsgrund. Dazu muss die versicherte Person bzw. eine Risikoperson an mindestens 3 aufeinanderfolgenden Monaten davon betroffen sein und sich der  Bruttovergütungsanspruch um mindestens 35% verringern.

Nein. Eine vorsorgliche Quarantäne bzw. die Angst, evtl. zu erkranken, gehört nicht zu den versicherten Rücktrittsgründen.

Nein. Die Gefahr, dass sich eine Destination zum Risikogebiet entwickeln könnte, gehört leider nicht zu den versicherten Ereignissen.

Wenden Sie sich bitte an Ihren Veranstalter oder bei einer individuellen Buchung an Ihren touristischen Leistungsträger, der Ihnen mitteilen wird, welche Stornierungs- bzw. Umbuchungsmöglichkeiten bestehen.

II ) Teil Reiseabbruch-Versicherung

Ja. Bei einer (Teil-)Reisewarnung des Auswärtigen Amtes aufgrund von Covid-19 besteht Versicherungsschutz für die Destination bzw. den Teil, für die/den die Reisewarnung gilt.

In den allgemeinen Versicherungsbedingungen ist zwar grundsätzlich geregelt, dass kein Versicherungsschutz besteht, wenn für Ihre Destination eine Reisewarnung ausgesprochen wurde. Die Inzidenzen in den Ländern, für die zu Beginn des Jahres eine Reisewarnung als neu eingestufte Hochrisikogebiete erfolgte, sind in den meisten Fällen jedoch unter denen in Deutschland, so dass vor Ort keine andere Gefahr besteht als hierzulande. Folglich ist die eigentliche Zweckbestimmung und Definition der Reisewarnung mit Bezug auf Covid-19 nicht mehr gegeben. Das Auswärtige Amt unterscheidet auch eindeutig zwischen Covid-19 Reisewarnungen (z. B. bei Erklärung von Hochrisikogebieten) und anderen Reisewarnungen. Um unklare Situationen in der Schadenregulierung zu vermeiden, haben wir uns im Sinne unserer Versicherten daher entschieden, in der Reiserücktritts-/Reiseabbruch-Versicherung ab 01.03.2022 Versicherungsschutz zu gewähren, sofern Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes aufgrund von Covid-19 ausgesprochen werden. Dies gilt für neue und bestehende Versicherungsverträge.

Ist die Reisewarnung nicht Covid-19-bedingt, besteht KEIN Versicherungsschutz.

Nein. Leider sind dies keine bedingungsgemäß versicherten Ereignisse.

Möchten Sie eine persönliche und individuell von einer Behörde angeordnete Quarantäne absichern, erweitern Sie bitte Ihren Schutz durch Abschluss unseres Ergänzungs-Schutz Covid-19.

Nein. Covid-19 wurde als Pandemie eingestuft. Die Mehrkosten der Rückreise bzw. des verlängerten Aufenthaltes, die aufgrund einer Erkrankung an Covid-19 ab diesem Zeitpunkt entstehen, sind daher nicht versichert.

Möchten Sie diese Mehrkosten infolge von Covid-19 absichern, erweitern Sie bitte Ihren Schutz durch Abschluss unseres Ergänzungs-Schutz Covid-19.

Covid-19 wurde als Pandemie eingestuft. Die Mehrkosten der Rückreise bzw. des verlängerten Aufenthaltes, die aufgrund der Erkrankung einer Risikoperson an Covid-19 ab diesem Zeitpunkt entstehen, sind daher nicht versichert.

Möchten Sie diesen Fall absichern, erweitern Sie bitte Ihren Schutz durch Abschluss unseres Ergänzungs-Schutz Covid-19.

Fragen zum Ergänzungs-Schutz Covid-19 (VB-ERV [JV] 2021/Covid-19)

I) Allgemein

Wichtig: Bitte überprüfen Sie, ob Sie den Ergänzungs-SCHUTZ (buchbar seit 08.02.21) oder die Ergänzungs-VERSICHERUNG Covid-19 (nicht mehr buchbar) abgeschlossen haben, da sich die Leistungen teilweise voneinander unterscheiden.

Es muss als Hauptversicherung eine Police mit den Bestandteilen Stornokosten- und/oder Reiseabbruch-Versicherung bei der ERGO Reiseversicherung bestehen oder neu abgeschlossen werden. Der Ergänzungs-Schutz Covid-19 kann nicht abgeschlossen werden, wenn keine entsprechende Hauptversicherung bei der ERGO Reiseversicherung vorliegt.

Ja. Diese können Sie für die einzelne Reise mit dem Ergänzungs-Schutz Covid-19 absichern. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie eine Versicherung für eine Reise oder eine Jahresversicherung bei uns abgeschlossen haben.

Ja, es besteht Versicherungsschutz.
Die Reisewarnung selbst ist jedoch kein versicherter Grund, um von einer Reise zurückzutreten oder diese abzubrechen.

II) Reiserücktritts-Versicherung (Teil Storno-Versicherung)

Wichtig: Bitte überprüfen Sie, ob Sie den Ergänzungs-SCHUTZ (buchbar seit 08.02.21) oder die Ergänzungs-VERSICHERUNG Covid-19 (nicht mehr buchbar) abgeschlossen haben, da sich die Leistungen teilweise voneinander unterscheiden.

Nein. Eine Reisewarnung gehört nicht zu den versicherten Rücktrittsgründen.

Wenden Sie sich bitte an Ihren Veranstalter oder bei einer individuellen Buchung an Ihren touristischen Leistungsträger, der Ihnen mitteilen wird, welche Stornierungs- bzw. Umbuchungsmöglichkeiten bestehen.

Nein, die Angst vor etwas, das evtl. eintreten könnte, gehört nicht zu den versicherten Rücktrittsgründen.

Ja, die Erkrankung einer Risikoperson aufgrund von Covid-19 ist ein versichertes Ereignis.

Als Nachweis legen Sie bitte ein Attest des behandelnden Arztes oder des Krankenhauses vor oder eine Bestätigung über ein positives Testergebnis (PCR-Test oder personalisierter Schnelltest).

III) Reiserücktritts-Versicherung (Teil Reiseabbruch-Versicherung)

Wichtig: Bitte überprüfen Sie, ob Sie den Ergänzungs-SCHUTZ (buchbar seit 08.02.21) oder die Ergänzungs-VERSICHERUNG Covid-19 (nicht mehr buchbar) abgeschlossen haben, da sich die Leistungen teilweise voneinander unterscheiden.

Ja, die persönliche und individuell von einer Behörde angeordnete Quarantäne ist abgesichert. Wir erstatten die entstehenden Mehrkosten der Rückreise sowie zusätzlich die Unterbringungskosten bis zu 1.000 Euro pro Person.

Ja, die Erkrankung einer Risikoperson aufgrund von Covid-19 ist ein versichertes Ereignis. Somit werden Ihnen die Mehrkosten und die nicht genutzten Reiseleistungen erstattet.

Fragen zur Ergänzungs-Versicherung Covid-19 (VB-ERV [JV] 2020/Covid-19)

I) Allgemein

Ja. Bei einer (Teil-)Reisewarnung des Auswärtigen Amtes aufgrund von Covid-19 besteht Versicherungsschutz für die Destination bzw. den Teil, für die/den die Reisewarnung gilt.

In den allgemeinen Versicherungsbedingungen ist zwar grundsätzlich geregelt, dass kein Versicherungsschutz besteht, wenn für Ihre Destination eine Reisewarnung ausgesprochen wurde. Die Inzidenzen in den Ländern, für die zu Beginn des Jahres eine Reisewarnung als neu eingestufte Hochrisikogebiete erfolgte, sind in den meisten Fällen jedoch unter denen in Deutschland, so dass vor Ort keine andere Gefahr besteht als hierzulande. Folglich ist die eigentliche Zweckbestimmung und Definition der Reisewarnung mit Bezug auf Covid-19 nicht mehr gegeben. Das Auswärtige Amt unterscheidet auch eindeutig zwischen Covid-19 Reisewarnungen (z. B. bei Erklärung von Hochrisikogebieten) und anderen Reisewarnungen. Um unklare Situationen in der Schadenregulierung zu vermeiden, haben wir uns im Sinne unserer Versicherten daher entschieden, in der Reiserücktritts-/Reiseabbruch-Versicherung ab 01.03.2022 Versicherungsschutz zu gewähren, sofern Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes aufgrund von Covid-19 ausgesprochen werden. Dies gilt für neue und bestehende Versicherungsverträge.

Ist die Reisewarnung nicht Covid-19-bedingt, besteht KEIN Versicherungsschutz.

II) Reiserücktritts-Versicherung (Teil Storno-Versicherung)

Ja, Sie sind grundsätzlich abgesichert, wenn Sie an Covid-19 erkranken.

Nein. Eine Reisewarnung gehört nicht zu den versicherten Rücktrittsgründen.

Nein, die Angst vor etwas, das evtl. eintreten könnte, gehört nicht zu den versicherten Rücktrittsgründen.

Ja, die Erkrankung einer Risikoperson aufgrund von Covid-19 ist ein versichertes Ereignis.

Nein. Versichert ist die unerwartet schwere Erkrankung, die durch ein ärztliches Attest mit Diagnose nachgewiesen werden muss. Allein die Messung einer erhöhten Temperatur am Flughafen ist kein versichertes Ereignis. Wir empfehlen Ihnen, sofort einen Arzt aufzusuchen und sich auf Covid-19 testen zu lassen.

III) Reiserücktritts-Versicherung (Teil Reiseabbruch-Versicherung)

Nein. Versichert ist die unerwartet schwere Erkrankung, die durch ein ärztliches Attest mit Diagnose nachgewiesen werden muss. Allein die Messung einer erhöhten Temperatur am Flughafen ist kein versichertes Ereignis. Wir empfehlen Ihnen, sofort einen Arzt aufzusuchen und sich auf Covid-19 testen zu lassen.

Ja, die Erkrankung einer Risikoperson aufgrund von Covid-19 ist ein versichertes Ereignis. Somit werden Ihnen die Mehrkosten und die nicht genutzten Reiseleistungen erstattet.

Fragen zur Reisekrankenversicherung

Ja, Sie sind abgesichert, wenn Sie im Ausland an Covid-19 erkranken.

In den allgemeinen Versicherungsbedingungen ist zwar grundsätzlich geregelt, dass kein Versicherungsschutz besteht, wenn für Ihre Destination eine Reisewarnung ausgesprochen wurde. Die Inzidenzen in den Ländern, für die zu Beginn des Jahres eine Reisewarnung als neu eingestufte Hochrisikogebiete erfolgte, sind in den meisten Fällen jedoch unter denen in Deutschland, so dass vor Ort keine andere Gefahr besteht als hierzulande. Folglich ist die eigentliche Zweckbestimmung und Definition der Reisewarnung mit Bezug auf Covid-19 nicht mehr gegeben. Das Auswärtige Amt unterscheidet auch eindeutig zwischen Covid-19 Reisewarnungen (z. B. bei Erklärung von Hochrisikogebieten) und anderen Reisewarnungen. Um unklare Situationen in der Schadenregulierung zu vermeiden, haben wir uns im Sinne unserer Versicherten daher entschieden, in der Reisekranken-Versicherung Versicherungsschutz zu gewähren, sofern Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes aufgrund von Covid-19 ausgesprochen werden. Dies gilt für neue und bestehende Versicherungsverträge.

Ja. Verlängert sich Ihr Aufenthalt aufgrund von Umständen, die Sie nicht zu vertreten haben, besteht der Versicherungsschutz auch über den versicherten Zeitpunkt hinaus.

Ja. Erkrankt eine versicherte Person während des Auslandsaufenthalts und der Covid-19-Test ist zur Sicherung der Diagnose und der entsprechend vorzunehmenden Heilbehandlung erforderlich, werden die Kosten für den Test übernommen.
Aber: Erfolgt der Covid-19-Test rein vorsorglich oder aus Gründen der Nachweispflicht, werden die Kosten des Tests nicht übernommen.

Fragen zur Eintrittskarten-Versicherung

Nein. Der Ausfall einer Veranstaltung ist leider kein versichertes Ereignis.
Der zuständige Ansprechpartner hierfür ist die Vorverkaufsstelle oder der Veranstalter.

Nein. Die Eintrittskarten-Versicherung leistet dann, wenn Sie aus einem versicherten Grund nicht teilnehmen können – z.B. wenn Sie selbst erkranken.
Der zuständige Ansprechpartner hierfür ist die Vorverkaufsstelle oder der Veranstalter.

Nein. Die Angst vor einer Ansteckung ist leider kein versichertes Ereignis
Die Eintrittskarten-Versicherungen leistet dann, wenn Sie aus einem versicherten Grund nicht teilnehmen können (und die Veranstaltung tatsächlich stattfindet) –z.B. wenn Sie selbst erkranken.

Fragen zur Dienst- und Geschäftsreisen-Versicherung (VB-ERV Dienstreise 2015)

Fragen zur Seminar-Versicherung (VB-ERV Seminar 2017)

Nein, leider stellt dies kein bedingungsgemäß versichertes Ereignis dar.

Wenden Sie sich bitte an Ihren Kurs-/Seminarveranstalter, der Ihnen mitteilen wird, welche Stornierungs- bzw. Umbuchungsmöglichkeiten bestehen.

Ja. Die Stornokosten der zusätzlich gebuchten touristischen Leistungen sind im Rahmen der Seminar-Versicherung in diesem Fall versichert. Dies gilt nur, wenn diese Reiseleistungen mitversichert wurden und aufgrund der Absage nicht mehr erforderlich sind. Sollte das Seminar im Ausland stattfinden, darf außerdem zum Zeitpunkt der Einreise keine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes vorliegen.

Nein. Grundsätzlich ist eine Erkrankung zwar ein versicherter Rücktrittsgrund, doch besteht eine Ausnahme für Krankheiten, die von der WHO als Pandemie klassifiziert sind. Somit ist eine Erkrankung an Covid-19 leider kein versicherter Rücktrittsgrund.

Möchten Sie eine Erkrankung infolge von Covid-19 absichern, erweitern Sie bitte Ihren Schutz durch Abschluss unseres Ergänzungs-Schutz Covid-19.

Nein, leider stellt dies kein bedingungsgemäß versichertes Ereignis dar.

Möchten Sie eine persönliche und individuell von einer Behörde angeordnete Quarantäne absichern, erweitern Sie bitte Ihren Schutz durch Abschluss unseres Ergänzungs-Schutz Covid-19.

Ja, konjunkturbedingte Kurzarbeit ist grundsätzlich ein versicherter Rücktrittsgrund. Dazu muss die versicherte Person bzw. eine Risikoperson an mindestens drei aufeinanderfolgenden Monaten betroffen sein und sich der Bruttovergütungsanspruch um mindestens 35% verringern.


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